Fall 2010-025N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren gegen den Angeschuldigten ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Dem Angeschuldigten wurden mehrfache Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung und Raub, eventualiter Nötigung vorgeworfen. Im Zusammenhang mit den gemeinsam mit zwei Kollegen begangenen Sprayereien an einer Asylbewerberunterkunft, geriet der Angeschuldigte unter Verdacht für weitere Sachbeschädigungen, insbesondere Sprayereien verantwortlich zu sein: Sprayereien von Davidsternen mit dem Wort «raus» an einer Gebäudefassade und einem Personenwagen, Zerkratzen eines Personenwagens mittels spitzem Gegenstand (anbringen eines Davidsterns auf der Fahrertüre sowie eines Hakenkreuzes auf der Beifahrertüre), sowie weitere Sprayereien von Davidsternen mit Buchstabenkombinationen an verschiedenen Hausfassaden. Des Weiteren wurde der Angeschuldigte im Zusammenhang mit einem Vorfall befragt, bei dem eine Frau nach Geldbezug vom Geldautomaten antisemitisch beschimpft und aufgefordert wurde, dem Täter CHF 310.00 auszuhändigen.
Beim letzteren Vorfall sei der Angeschuldigte gemäss Strafverfolgungsbehörde in seinem Lehrbetrieb in einer anderen Ortschaft am arbeiten gewesen. Auch die anderen Vorfälle und Sprayereien bestritt der Angeschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vehement. Da keine weiteren konkreten Hinweise vorlägen, welche den Tatverdacht dem Angeschuldigte gegenüber erhärten würden, können die Delikte gemäss Strafverfolgungsbehörde nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Das Verfahren müsse deshalb eingestellt werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren gegen den Angeschuldigten ein.