Fall 2010-031N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen den Angeklagten ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Die Klägerin holte ihre Tochter vom Kindergarten ab, als sie auf dem Trottoir gegenüber einer Gartenwirtschaft vom Angeschuldigten verbal angegriffen wurde. Dieser störte sich am muslimischen Glauben und daran, dass die Klägerin ein Kopftuch trug. Eine Drittperson beobachtete die Situation und mischte sich ein, um die Klägerin zu schützen. Der Ehemann der Klägerin kam schliesslich auf dem Nachhauseweg ebenfalls bei der Gartenwirtschaft vorbei und mischte sich in die verbale Auseinandersetzung ein.
Sowohl die Klägerin als auch ihr Mann gaben an, dass der aggressive Mann ein Problem mit dem Kopftuch der Klägerin gehabt habe. Die Frau habe nicht alles verstanden, unter anderem sei das Wort "abfahre" gefallen. Die Zeugin sagte aus, der Mann habe zur Klägerin gesagt, sie solle nicht wie eine Hexe herumlaufen und Muslime hätten in der Schweiz sowieso nichts verloren. Während der Beschimpfung habe sich der Mann auch immer wieder rassistisch gegenüber Muslimen geäussert.
Der Angeschuldigte gab an, er habe die Frau mit dem Kopftuch gesehen und habe gesagt "schau mal, schon wieder so eine Kopftuchträgerin". Was er genau gesagt habe, wisse er nicht mehr. Er sage den Leuten halt was er von ihnen halte.
Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde seien vorliegend die Äusserungen einzig von der Klägerin, ihrem Mann sowie der Zeugin vernommen worden. Die Äusserungen könnten deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 202) nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erachtet werden, womit es an der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rassendiskriminierung fehle.
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten werde daher eingestellt. Ob allenfalls der Tatbestand einer Drohung erfüllt worden sei könne mangels entsprechenden Strafantrags offen gelassen werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB ein.