Fall 2010-051N

kein Sachverhalt angegeben

Bern

Verfahrensgeschichte
2010 2010-051N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung sowie der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit schuldig gesprochen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheitm schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 300.00.