Fall 2010-052N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung sowie der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit schuldig gesprochen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 600.00.