Fall 2011-003N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-003N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die Anklageschrift bezieht sich auf den Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung, Nötigung und mehrfachen Wiederhandlung gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden. Der genaue Sachverhalt ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
Die 1. Instanz erklärt den Angeklagten der mehrfachen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden schuldig und verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.-.