Fall 2011-013N

Beschimpfung als «Drecksmuslimin»

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2011 2011-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeklagte beschimpfte und beleidigte im Zug eine Frau, die arabische Vorfahren hat, als Drecksmuslimin. Auch bezeichnete er die Muslime ganz allgemein als Schweine, die auch wie Schweine essen würden. Sie würden Fischmesser für die Butter benutzen und seien keine Menschen. Diese Äusserungen konnten durch mehrere Personen im Zug gehört werden.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 400.00.