Fall 2011-014N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Im Fahrzeug des Beschuldigten wurden im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle, auf einem Parkplatz in Österreich, 10 CDs mit dem Titel Verbotene Wahrheit sichergestellt. Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens.
Da der Beschuldigte wegen der erwähnten CDs bereits mit einer Strafverfügung des Kantons Luzern bestraft wurde, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.Die CDs werden nach Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.