Fall 2011-023N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte postete auf dem Facebook-Profil einer anderen Person folgende Einträge: „ Solang dass die verdammte jude vorna dri sic hasch nix ändrre, genau schi fördernd ver ihre gäld settigi sache… Judentum isch schlimmer als die Krebskrankheit!“ sowie „ich hasse die ganze schwihind hie manand, mu darf ja nit mal z mül im eigene land üftüe ufe strasse! hüere wixera! Paar güeter wääge näh und alli wäg va hhie! ".
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70.00 bestraft. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verzichtet jedoch auf den Widerruf der mit Urteil des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45.00. Hingegen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 450.00 Franken werden dem Beschuldigten auferlegt.