Fall 2012-018N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2012 | 2012-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Beschuldigte schrieb auf der Plattform der Facebookgruppe «Kann dieses Minarett mehr Fans als die Partei X haben?" folgenden Eintrag:
"@Türker,..., Halt deine drecksislamistenfresse du Stück Dreck! So ein dreckiger Korannazi wie dich türker sollte man steinigen!"
Die Administratorin löschte solche Eintragungen und setzte sich mit den Beschuldigten auseinander. Dabei bezeichnete der Beschuldigte die Administratorin als «Drecksfotze» und «Dreckschlampe».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00.