Fall 2012-018N

Rassistischer Eintrag in Plattform «Kann dieses Minarett mehr Fans als die Partei X haben?"

Wallis

Verfahrensgeschichte
2012 2012-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte schrieb auf der Plattform der Facebookgruppe «Kann dieses Minarett mehr Fans als die Partei X haben?" folgenden Eintrag:

"@Türker,..., Halt deine drecksislamistenfresse du Stück Dreck! So ein dreckiger Korannazi wie dich türker sollte man steinigen!"

Die Administratorin löschte solche Eintragungen und setzte sich mit den Beschuldigten auseinander. Dabei bezeichnete der Beschuldigte die Administratorin als «Drecksfotze» und «Dreckschlampe».

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00.