Fall 2012-022N

Antischwarzer Rassismus:„huerä dräcks N****“ und Faust an den Kopf

Bern

Verfahrensgeschichte
2012 2012-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

In einer Bar hat die beschuldigte Person eine andere Person als „huerä dräcks Neger“ beschimpft und sie zudem mit der Faust an den Kopf geschlagen. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist dieses Verhalten strafbar nach Art. 261bis StGB.

Entscheid

Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Sie wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. Zudem wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.