Fall 2012-023N

Antisemitische E-Mail an Israelische Botschaft: “ […] dead to all jewish terrorists all over the world”

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2012 2012-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee;
Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Vorgeschichte: Am 18. Juli 2012 erfolgte in Bulgarien ein Terroranschlag auf einen Reisebus mit israelischen Touristen, bei dem mindestens sechs Menschen getötet wurden. Strafrelevanter Sachverhalt: In der Folge sendete der Beschuldigte folgende E-Mail an die allgemeine E-Mail Adresse der israelischen Botschaft in der Schweiz mit der Betreffzeile „jews killed, great“:
„jews killed in bulgaria. […] a good day for the free and good world. i am very proud of the heros who killed the jews. The jewish state doesn’t have the right to exist, all the territory of israel, the john of the planet, is stolen from the palestinian people. israel, 100% dirtiest bull shit […] 100% a terroristic state. I hope one day all jewish terrorists all over the world will be killed, liquidated, eradicated. […] dead to all jewish terrorists all over the world”
Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist dieser Text sowohl insgesamt als auch in einzelnen Teilen gegenüber der Menschenwürde von Personen jüdischen Glaubens herablassend. Der Beschuldigte habe vorsätzlich öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion/Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1200.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bestraft. Zudem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.