Fall 2013-014N

Anti-Schwarzer Youtube-Kommentar

Zürich

Verfahrensgeschichte
2013 2013-014N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte kommentierte ein Video auf der Website www.youtube.com mit den folgenden Worten (Auszüge): „Sini tochter het sich voemene neger-‚prinz‘ vögle la. Denn hend die beide und iri neger bruet n(o) s ganze eigene Geld verprasst und denn no s geld und d rente vode eltere abzoge, will d neger nöd fähig sind. Und denn chönd die neger mit dem geld nöd emal hüser baue. […]“ Die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass der Beschuldigte mit diesen Worten Schwarzen allein aufgrund ihrer Hautfarbe die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen abspreche und damit deren grundsätzliche Minderwertigkeit zum Ausdruck bringe, wodurch er die Menschenwürde von Angehörigen der schwarzen «Rasse» verletze.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ist eine Busse von Fr. 300.-- zu bezahlen.