Fall 2013-016N

Bedienungsverweigerung wegen Vorurteil

Bern

Verfahrensgeschichte
2013 2013-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen;
Weitere Opfergruppe
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Im Weihnachtszelt der Migros sagte die beschuldigte Person zum Geschädigten, er gehöre einer rechtsextremen Gruppierung an, weil er auf seinen Kleidern das Emblem „Helvetia“ aufgestickt hatte. Selbst als der Geschädigte einen Polizeiausweis vorwies, blieb die beschuldigte Person bei ihrem Vorurteil. Sie weigerte sich, den Geschädigten zu bedienen mit der Begründung, dass sie Personen mit rechtsextremer Gesinnung nicht bediene. Laut Staatsanwaltschaft stellt dies eine Verletzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB dar.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft bestraft die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00.