Fall 2013-030N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-030N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte beteiligte sich an einer gewaltsamen körperlichen Einwirkung auf A., welcher durch diesen Angriff verletzt wurde. Der Beschuldigte bedrohte A. insbesondere laut und aggressiv und warf einen Stuhl in dessen Richtung. Bei dem Vorfall wurden ausserdem diverse Gegenstände sowie eine Glasscheibe und eine Glasvitrine im Kebap-Laden beschädigt (Deliktsbetrag CHF 9‘180.00). Unter starkem Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest 2.63 Gewichtspromille) schrie der Beschuldigte Naziparolen, Heil-Hitler-Rufe und „komm heraus du schwarzes Schaf“. Darüber hinaus hat der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss einen Personenwagen gelenkt ohne dabei die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten.
Der Beschuldigte wird wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Rassendiskriminierung mehrfach begangen (Art. 261bis StGB) sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug (qualifiziert) und einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 2000.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen sowie mit einer Busse von CHF 60.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Teilweises Zusatzurteil zu einem vorher ergangenen Strafbefehl.