Fall 2013-033N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte beteiligte sich an einer gewaltsamen körperlichen Einwirkung (Angriff) auf M. Der Beschuldigte schlug M. mit den Fäusten gegen das Gesicht bzw. die Schläfe, wodurch dieser verletzt wurde. Ausserdem bedrohte er A. laut und aggressiv. Unter starkem Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest 1.47 Gewichtspromille) stellte der Beschuldigte dem Geschädigten ausserdem ernsthafte Konsequenzen in Aussicht, falls es dieser wagen sollte, sie anzuzeigen. Mit einem dreifachen „Sieg-Heil-Ruf“ verabschiedete er die Polizei im öffentlichen Raum. Der Beschuldigte beteiligte sich weiter an einer gewaltsamen körperlichen Einwirkung auf A. Er bedrohte diesen laut und aggressiv, schlug und trat ihn. Ausserdem schrie er Naziparolen, Heil-Hitler-Rufe und „komm heraus du schwarzes Schaf“. Bei dem Vorfall wurden ausserdem diverse Gegenstände sowie eine Glasscheibe und eine Glasvitrine im Kebap-Laden beschädigt (Deliktsbetrag CHF 9‘180.00).
Der Beschuldigte warf in voller Rage mehrmals einen Stuhl gegen das Schaufenster, sodass dieses in Büche ging (Deliktsbetrag CHF 8‘140.15). Er benahm sich ausserdem unanständig und schrie zufolge des übermässigen Alkoholkonsums unnötig und lautstark umher.
Der Beschuldigte wird wegen Angriffs mehrfach begangen (Art. 134 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung mehrfach begangen (Art. 144 Abs. 1 StGB), Rassendiskriminierung mehrfach begangen (Art. 261bis StGB) sowie Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens (Art. 12 lit. a und b KStrG) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und mit einer Busse von CHF 150.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.