Fall 2014-008N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2014 | 2014-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.
Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von. Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00.