Fall 2014-017N

Facebook Eintrag «den ä parasitäre läbens forme»

Bern

Verfahrensgeschichte
2014 2014-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Asyl Suchende
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Angeklagte postete auf Facebook einen rassistischen Kommentar.

Sachverhalt

Der Angeklagte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.“ den Satz „.. d schwiz isch nume soziau wem ä itsch heist oder moslem isch weni nume dra deichä wiä deu gäut den ä parasitäre läbens forme i rachä gstopft wird…“.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.