Fall 2014-020N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2014 | 2014-020N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Privatkläger ein Schreiben mit rassendiskriminierenden und ehrverletzenden Äusserungen in den Briefkasten gelegt zu haben.
Der Privatkläger war mit einem ähnlichen Fall bei der Staatsanwaltschaft und beim Obergericht bereits gescheitert. Das erneute Einleiten eines Verfahrens zeugt gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde von Uneinsichtigkeit und ist auf mutwillige oder grob fahrlässige Weise im Sinne von Art. 427 Abs. 2 StPO geschehen. Folglich auferlegt sie ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Privatkläger ein Schreiben mit rassendiskriminierenden und ehrverletzenden Äusserungen in den Briefkasten gelegt zu haben. Gemäss dem Privatkläger wollte der Beschuldigte seine Religion und sein Herkunftsland diffamieren, herabsetzen und die Muslime auf erniedrigende Art und Weise anprangern, so wie er dies bereits früher getan habe. Das inkriminierte dreiseitige Schreiben mit der Überschrift „DER KORAN, Einsichten und Erkenntnisse“ stellt, gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, an wenigen Beispielen und in simplifizierter Art und Weise einen Vergleich zwischen Koran und Bibel her und nimmt Wertungen zwischen den Religionen vor. So werde etwa die fehlende Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau im Islam kritisiert. Weiter stehe sinngemäss etwa, in der islamischen Religion sei es Allah, der über alles entscheide, was zu Fatalismus führe und die Moslems dazu verleite, wenig Eigeninitiative zu zeigen. Damit sei auch erklärt, weshalb viele technische Entwicklungen Sternstunden des westlichen Unternehmertums seien und die kulturellen Errungenschaften des arabischen und ägyptischen Altertums, die aus einer Zeit vor dem Islam stammten, vergessen gegangen seien. Sodann werde in pauschaler Weise der Ramadan kritisiert. Schliesslich werde mit Bezug auf den Koran festgestellt, „dass dieses Buch aus immerwährenden Wiederholungen besteht, womit Psychoterror ausgeübt wird, um jeden geistigen Widerstand auszupeitschen, um den wahren Glauben mit dem Holzhammer ständiger Wiederholungen dem Leser einzubläuen“. Abschliessend habe der Autor den Koran als „Alptraum“ bezeichnet.
Bei der Befragung gibt der Beschuldigte an, er habe das Schreiben nicht in den Briefkasten des Privatklägers gelegt. Es sei jedoch möglich, dass es sich aus Versehen unter diversen Unterlagen, die seine Frau in den Briefkasten gelegt habe, befunden habe.
Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde weist das erwähnte Schreiben keinen ehrverletzenden Inhalt auf, da darin weder explizit noch implizit auf den Privatkläger Bezug genommen werde und es sich ausserdem nicht an Dritte gerichtet habe. Es sei, so der Privatkläger in seiner Anzeige, lediglich in seinen Briefkasten gelegt worden, um ihn „zu provozieren und zu beleidigen“. Die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) seien folglich nicht erfüllt. Weiter erwägt die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass das Schreiben nicht unter den Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) falle, da es bereits am Erfordernis der Öffentlichkeit mangle. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass das Schreiben jemand anderem als dem Privatkläger zugegangen sei. Somit würde sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigen.
Zusammenfassend kommt die zuständige Strafverfolgungsbehörde zum Schluss, dass das Schreiben strafrechtlich nicht relevant sei und nimmt das Verfahren nicht an die Hand.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, da der Sachverhalt keine strafrechtlich relevanten Elemente aufweist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Privatkläger auferlegt.