Fall 2014-028N

Unbekannter Sachverhalt

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2014 2014-028N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben. Er wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 24'333.90 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Unbekannter Sachverhalt. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Unbekannter Sachverhalt

Entscheid

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben. Er wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 24'333.90 werden dem Beschuldigten auferlegt.