Fall 2014-028N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2014 | 2014-028N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben. Er wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 24'333.90 werden dem Beschuldigten auferlegt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Unbekannter Sachverhalt. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.
Unbekannter Sachverhalt
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben. Er wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 24'333.90 werden dem Beschuldigten auferlegt.