Fall 2014-029N

Sprayen von Hakenkreuz und SS-Zeichen

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2014 2014-029N Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, und mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand.

Er wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand. Unter anderem sprayte der Beschuldigte ein Hakenkreuz sowie den Tag «SS».

Entscheid

Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, aufgeschoben auf 2 Jahre. Zudem wird er mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2’392.00 werden dem Beschuldigten auferlegt