Fall 2014-029N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2014 | 2014-029N | Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, und mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand.
Er wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand. Unter anderem sprayte der Beschuldigte ein Hakenkreuz sowie den Tag «SS».
Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, aufgeschoben auf 2 Jahre. Zudem wird er mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2’392.00 werden dem Beschuldigten auferlegt