Fall 2014-030N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2014 | 2014-030N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Asyl Suchende |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlich zugänglichen Facebookseite einen rassistischen Post.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite «Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.» den Satz «Das huere Ausländerpack...Si alles nur Schmarotzer u kriminelli».
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 2’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.