Fall 2015-002N

Rassismus unter Restaurantgästen: Hitlergruss und «Ausländer raus»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2015 2015-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat einen Gast beschimpft.

Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er dadurch eine Person mit Worten, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte befand sich in einem Restaurant. Er fühlte sich aufgrund eines Wortwechsels von einem anderen Gast provoziert. Als er feststellte, dass es sich um eine ausländische Person handelte, sagte er „aha, Ausländer“ und „Ausländer raus“. Anschliessend knallte er seine Schuhe zusammen, rief gleichzeitig mehrmals „Heil Hitler“ und führte den Hitlergruss aus.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in 13 Tage Haft, und auferlegt ihm Kosten von CHF 117.00.