Fall 2015-002N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte hat einen Gast beschimpft.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er dadurch eine Person mit Worten, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte befand sich in einem Restaurant. Er fühlte sich aufgrund eines Wortwechsels von einem anderen Gast provoziert. Als er feststellte, dass es sich um eine ausländische Person handelte, sagte er „aha, Ausländer“ und „Ausländer raus“. Anschliessend knallte er seine Schuhe zusammen, rief gleichzeitig mehrmals „Heil Hitler“ und führte den Hitlergruss aus.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in 13 Tage Haft, und auferlegt ihm Kosten von CHF 117.00.