Fall 2015-018N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: „[…] es gibt erst friden wen alle juden vernichtet sind […]“

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2015 2015-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Sachverhalt

Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, folgende Beiträge: „JEDEM DAS SEINE“ mit einem Bild des KZ Buchenwald, „dreckiger locken kopf…(Bild einer Pistole) es gibt erst friden wen alle juden vernichtet sind“, „Jeden Tag das selbe. Es raubt mir den Verstand. Seh ich Juden, wie sie morden in fremden Land. Es heisst Palästina nicht Israel. Doch dort herrschen Zionisten unter Mordbefehl. Und dann darf man hier nicht sagen, was man denkt. Wenn mal ein Araber verzweifelt die Besatzer sprengt. Das tapfere Volk von Palästina sollte man verehren. Weil sie allein sich auf der Welt noch gegen Juden Wehren.“

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt.