Fall 2015-018N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, folgende Beiträge: „JEDEM DAS SEINE“ mit einem Bild des KZ Buchenwald, „dreckiger locken kopf…(Bild einer Pistole) es gibt erst friden wen alle juden vernichtet sind“, „Jeden Tag das selbe. Es raubt mir den Verstand. Seh ich Juden, wie sie morden in fremden Land. Es heisst Palästina nicht Israel. Doch dort herrschen Zionisten unter Mordbefehl. Und dann darf man hier nicht sagen, was man denkt. Wenn mal ein Araber verzweifelt die Besatzer sprengt. Das tapfere Volk von Palästina sollte man verehren. Weil sie allein sich auf der Welt noch gegen Juden Wehren.“
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt.