Fall 2015-021N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: «I will Hitler back»

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2015 2015-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus;
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer für alle Mitglieder einsehbaren Facebook Seite namens «Demo für Palästina in der Schweiz» einen diskriminierenden Beitrag. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer für alle Mitglieder einsehbaren Facebook Seite namens «Demo für Palästina in der Schweiz» den diskriminierenden Beitrag «I will Hitler Back». Dadurch setzte er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Juden durch Wort und Schrift wegen ihrer ‘Rasse’, resp. ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt.