Fall 2015-034N

Antisemitische Internet-Einträge: „[…] si ke lüt sondern tiere u jude […] ghöre dazu.“

Bern

Verfahrensgeschichte
2015 2015-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde ist das Veröffentlichen dieser Einträge nach Art. 261bis StGB strafbar.

Sachverhalt

Der Beschuldigte machte folgende öffentlichen Einträge zu Kommentaren eines Blick-am-Abend Online-Artikels im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt: „Ich könnte alle Juden töten aber ich habe einige am Leben gelassen um Euch zu zeigen, wieso ich sie getötet habe“ (Wiedergabe Zitat von Adolf Hitler inklusive Bild von ihm), „Einzige land ir ganze welt isch Palestina gsi wo jude ir eigete land her inne g la u hüt das isch e dank dafür schad isch hitler geschtorbe.“, „Das was iraele mache kinder töte u gisch denen rächt zeigt nur dini karakter me nid.“ Und „U di lüt wo kinder töte si ke lüt sondern tiere u jude min meinig ghöre dazu.“

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.