Fall 2015-036N

Islamfeindliche Äusserung im Internet: „[…] diä verdammte islamwixer […]“

Bern

Verfahrensgeschichte
2015 2015-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeklagte hatte einen rassitischen Artikel gepostet.
. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise die Mitglieder eines bestimmten salafistischen Vereins wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Experte Hamed Abdel-Sam ad warnt vor den Embracher Islamisten“ wie folgt: „Cha ächt nöd verstah dass mär diä verdammte islamwixer eifach mache laht….. Mal äs paar stange tnt versorge i derä hütte [Abbildung dreier Bomben]“.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.