Fall 2015-037N

Islamfeindlicher Facebook-Kommentar: „Dräcks Islame Pack […]“

Bern

Verfahrensgeschichte
2015 2015-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Die Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel der Pendlerzeitung „20Minuten“ auf Facebook u.a. wie folgt: „Dräcks Islame Pack. …schad, lebt Hitler nicht mehr. Abartiges krankes Dreckspack“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte sie damit öffentlich und in gegen die Menschenwürde verstossender Art und Weise Muslime wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Entscheid

Die Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 70.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.