Fall 2015-043N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-043N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
2016 | 2016-020N | Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten frei. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil einen Link zu einem Video mit dem Titel:“Arab youth harass Jews in Jerusalem the capital of Israel“. Dieses Video zeigt zwei orthodoxe Juden, die von einer Gruppe von Jugendlichen angegangen werden. Die Jugendlichen sind in deutlicher Überzahl und teilweise vermummt. Sie umstellen die beiden Angegriffenen von allen Seiten, johlend und spottend, treten sie widerholt und werfen ihnen mehrfach Schnee ins Gesicht. Zu diesem Video postete der Beschuldigte folgende Aussagen: „Muslime, die Nazis von heute!“ und „Was während dem Dritten Reich auf deutschen Strassen die Regel war, heute in Jerusalem! Aber die, Weltgemeinschaft’ soll diesem Abschaum nur immer weiter Geld in den Hintern blasen und dieses verkommene Pack allerorts recht fleissig „integrieren“, damit sie weltweit ihren Judenhass praktizieren können!“ Eine muslimische Vereinigung reichte bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung ein. Diese muslimische Vereinigung teilte vier Tage später jedoch mit, dass der Berufungskläger sich bei ihr entschuldigt habe und dass sie die Entschuldigung annehme und die Strafanzeige zurückziehe. Da es sich bei der Rassendiskriminierung um ein Offizialdelikt handelt, welches von Amtes wegen verfolgt wird, hatte der Rückzug der Strafanzeige aber keinen Einfluss auf das Strafverfahren. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen Rassendiskriminierung und weiterer Vorwürfe, die nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Facebook-Mitteilung stehen.
Der Beschuldigte wurde von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde aufgrund dieser Aussagen der üblen Nachrede und Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.-. mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Der Beschuldigte reichte daraufhin Berufung ein, mit dem Ziel, von der Anklage der Rassendiskriminierung freigesprochen zu werden. Die 1. Instanz, welche sich mit der Berufung befasste, sprach den Beschuldigten daraufhin vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil einen Link zu einem Video mit dem Titel «Arab youth harass Jews in Jerusalem the capital of Israel“. Dieses Video zeigt zwei orthodoxe Juden, die von einer Gruppe von Jugendlichen angegangen werden. Die Jugendlichen sind in deutlicher Überzahl und teilweise vermummt. Sie umstellen die beiden Angegriffenen von allen Seiten, johlend und spottend, treten sie widerholt und werfen ihnen mehrfach Schnee ins Gesicht. Zu diesem Video postete der Beschuldigte ausserdem noch folgende Aussagen: „Muslime, die Nazis von heute!“ und „Was während dem Dritten Reich auf deutschen Strassen die Regel war, heute in Jerusalem! Aber die «Weltgemeinschaft» soll diesem Abschaum nur immer weiter Geld in den Hintern blasen und dieses verkommene Pack allerorts recht fleissig, integrieren, damit sie weltweit ihren Judenhass praktizieren können!“
Entscheid 2015-043N
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Er wird ausserdem der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig erklärt, gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB wird jedoch von einer Bestrafung abgesehen. Von der Anklage der Drohung wird der Beschuldigte freigesprochen. Es werden ihm im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.
Entscheid 2016-020N
Der Beschuldigte macht persönliche Gründe geltend, um zu erklären, dass er so ausfällig reagierte. Seine Urgrosseltern, die im Konzentrationslager von den Nazis ermordet wurden, seien als Juden in den Strassen genauso behandelt worden, wie die im Video gezeigten orthodoxen Juden durch eine Gruppe muslimischer Jugendlicher in Jerusalem. Ausserdem mussten seine Grosseltern vor den Nazis flüchten. Der Berufungskläger beruft sich auf seine Aufgewühltheit und Wut im Zusammenhang mit dem damaligen Schicksal seiner Familie. Ferner verweist er auf die wieder aus vielen Ländern vermeldeten antisemitischen Übergriffe, welche auch im geposteten Video zu sehen sind. Der Beschuldigte erklärt, dass er seine Stimme gegen diesen grundlosen Angriff habe erheben wollen. Die 1. Instanz führt aus, dass Art. 261bis StGB die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion schützt. Der öffentliche Friede wirdmittelbar geschützt, als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe. Auch weist die 1. Instanz darauf hin, dass Rassendiskriminierung nach der Rechtsprechung zurückhaltend anzunehmen ist. Die Äusserung müsse in der Öffentlichkeit getätigt werden und könne auch mittels Bildern, Gebärden oder Tätlichkeiten erfolgen. DerTatbestand der Rassendiskriminierung sei dann erfüllt, wenn eine Äusserung von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden werde und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen habe. Zu den für die Interpretation der Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche.
Mit Bezug auf den Sachverhalt erklärt die 1. Instanz, dass einem unbefangenen durchschnittlichen Besucher der Facebook-Seite sofort auffalle, dass hier ein Link auf ein Video geteilt wurde, welches einen diskriminierenden Vorfall dokumentiert. Der dazu abgegebene Kommentar könne nicht aus diesem Zusammenhang gelöst werden. Weiter fügt die 1. Instanz hinzu, dass dem unbefangenen durchschnittlichen Betrachter auch die Mehrdeutigkeit der gewählten Worte auffallen müsse, die von einer starken Verallgemeinerung geprägt seien (Weltgemeinschaft, allerorts, weltweit). Wobei dem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig klar werde, dass die Aussagen jedenfalls in der Zuspitzung auf «Muslime, die Nazis von heute!' nicht akzeptabel seien. Eine ganze Religionsgemeinschaft dürfe nicht mit den Nationalsozialisten gleichgesetzt werden.
Gemäss der 1. Instanz vermag dieses Einzelelement aber das Gesamtbild eines persönlich getroffenen Menschen, der sich gegen einen konkreten religionsfeindlichen Angriff vor dem Hintergrund beängstigender Auslandsmeldungen antisemitischer Bedrohungen stark macht und seine Entrüstung in unbeholfener Weise formuliert, nicht zu verändern. Im Vordergrund des Facebook Beitrags bleibt das Bild des konkreten Vorfalls mit muslimischen Jugendlichen. Bei aller Kritik am Wortlaut der Formulierung könne der Nazivergleich nicht von diesem offensichtlichen Kontext einer konkreten, religiös motivierten Gewalttat gelöst werden. Weiter sei bei der Anwendung des Rassendiskriminierungstatbestands nicht nur die Äusserung in Wort und Bild zu betrachten. Vielmehr seien auch weitere konkrete Umstände zu würdigen. Zu den persönlichen Umständen des Beschuldigten ist zunächst auf dessen glaubhafte und verstörende Erzählung zu verweisen, die deutlich macht, dass seine Urgrosseltern zur Nazizeit solche Angriffe in den Strassen Wiens erleiden mussten, bevor noch viel schlimmere Verbrechen an ihnen verübt wurden. Auch wenn dies nicht jede Äusserung entschuldigen könne und insbesondere daran festzuhalten sei, dass religionsfeindliche Akte nicht ihrerseits mit religionsfeindlichen Äusserungen vergolten werden dürfen, müsse der Emotionalität der Äusserung des Berufungsklägers wegen des grossen in seiner Familie erlittenen Leids ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden.
Gemäss der 1. Instanz seien weiter die Umstände zu beurteilen, die in der Person des oder der Betroffenen liegen. Dafür werde exemplarisch das Verhalten der muslimischen Vereinigung, die Strafanzeige eingereicht hat, herangezogen: Sie habe sich mit Recht gegen eine Verallgemeinerung der Kritik aller Muslime gewehrt. Sie habe jedoch die Entschuldigung des Berufungsklägers angenommen und die Strafanzeige zurückgezogen. Dies wird von der 1. Instanz als Hinweis darauf gewertet, dass auch die Betroffenen ein Verständnis für die Gesamtsituation aufbringen können, in der die problematische Äusserung formuliert wurde. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selber von Beginn weg und glaubhaft versichert hat, dass er niemanden wegen der Religion diskriminieren wollte.
Aufgrund all dieser Gesichtspunkte, die als Tatumstände für die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls bedeutsam sind und in Anwendung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer strafbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sei der Berufungskläger von der Anklage der Rassendiskriminierung freizusprechen.
Der Beschuldigte wird von der Anklage der Rassendiskriminierung freigesprochen. Er wird für den Schuldspruch wegen übler Nachrede verurteilt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 421.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'642.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 291.35 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren im entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von CHF 2'612.15 wird dem Berufungskläger ausbezahlt. Gemäss Urteilsergänzung wird dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4'450.70 (einschliesslich der von Strafgericht festgesetzten CHF 800.-, Auslagen und MWST) zugesprochen.