Fall 2015-044N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-044N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Schrift; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte ging auf die Gemeindeverwaltung und wollte vom Gemeindeschreiber einen Vorschuss auf Sozialhilfegelder erhalten. Als dieser ihm jedoch mitteilte, dass dies aktuell nicht möglich sei, verlor der Beschuldigte die Fassung und wurde zunehmend aggressiv. Er trat gegen das Mobiliar, wurde laut und betitelte den Gemeindeschreiber als „Wixer“ sowie „Arschloch“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde griff er mit diesen Schimpfworten den Gemeindeschreiber in dessen Ehre an, was nach Art. 177 Ziff. 1 StGB strafbar ist. Zudem drohte der Beschuldigte dem Gemeindeschreiber damit, seine „Neonazi“-Freundin bei der Gemeinde vorbei zu schicken. Ausserdem würde er den „Karabiner“ holen gehen. Durch diese Drohungen versuchte er gemäss der Strafverfolgungsbehörde den Gemeindeschreiber in Angst und Schrecken zu versetzen und ihn dazu zu bewegen, ihm dennoch eine Vorschusszahlung auszurichten, was nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar ist. Der Beschuldigte begab sich erneut zur Gemeindeverwaltung, um sich für den Streit zu revanchieren. Er leerte im Eingangsbereich des Gemeindehauses Motorenöl auf den Boden und auf die Ausfassade. Dabei verschmutzte und beschädigte er einen Teppich. Seine Freundin (Mitbeschuldigte), die ihn begleitete, malte gleichzeitig nach dem gemeinsamen Tatplan an zwei Fenster des Gemeindehauses Hakenkreuze sowie das nationalsozialistische Symbol „SS“ (Schutzstaffel der NSDAP). Zudem bemalte sie ein Fenster mit den Parolen „verreckt im KZ ihr scheiss JUDEN“, „SIEG HITLER“, „SCHEISS Juden“, „Ab ins KZ“ sowie „ARBEIT MACHT FREI“. Es entstand ein Sachschaden von total ca. CHF 1000.00. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde ist das Verhalten der beiden nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 261bis StGB strafbar.
Der Beschuldigte wird der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (unbedingt) verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Dem Beschuldigten werden im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.