Fall 2015-045N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-045N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Antisemitismus |
Die Beschuldigte begab sich gemeinsam mit ihrem Lebenspartner (Mitbeschuldigter) zur Gemeindeverwaltung. Der Mitbeschuldigte war zuvor mit dem Gemeindeschreiber über eine verweigerte Vorschusszahlung von Sozialhilfegeld in Streit geraten und wollte sich nun dafür revanchieren. Während er im Eingangsbereich des Gemeindehauses Motorenöl auf den Boden und auf die Aussenfassade leerte, malte die Beschuldigte gleichzeitig nach dem gemeinsamen Tatplan an zwei Fenster des Gemeindehauses Hakenkreuze sowie das nationalsozialistische Symbol „SS“ (Schutzstaffel der NSDAP). Zudem bemalte sie ein Fenster mit den Parolen „verreckt im KZ ihr scheiss JUDEN“, „SIEG HITLER“, „SCHEISS Juden“, „Ab ins KZ“ sowie „ARBEIT MACHT FREI“. Es entstand ein Sachschaden von total ca. CHF 1000.00. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde ist dieses Verhalten nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 261bis StGB strafbar.
Die Beschuldigte wird der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB und der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Es werden ihr im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.