Fall 2015-055N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-055N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer Internetplattform antisemitischen Beitrag mit einem Bild. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat er damit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise die Juden herabgesetzt, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer Internetplattform folgenden Beitrag: „Ich wünsche de Tod eu Judas Zioniste schmoret ich de Höll !!!“ zusammen mit einem Bild seines Hinterkopfs mit einrasiertem Hakenkreuz und einer Pistole in der Hand.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.