Fall 2015-062N

Meinungsaustausch auf Facebook während Nahostkonflikt (II)

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2015 2015-062N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, je CHF 130.00 und mit einer Busse von CHF 1’170.00 bestraft.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Im Zuge des Nahostkonfliktes fand im Sommer 2014 auf der Plattform «Facebook» ein teilweise heftig geführter Meinungsaustausch unter verschiedensten Usern statt, welche grösstenteils israelkritischen Inhalts waren.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Meinungsaustausch beinhaltete mehrfach rassistische Einträge, Aufrufe zu Gewalt sowie Aufforderungen zur Teilnahme an Demonstrationen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschuldigte auf der öffentlichen Facebook- Onlineplattform «Demo für Palästina in der Schweiz», welche über 7'695 «Likes» verfügte, folgenden Eintrag ein:
«Randalieren jo ;)»
Dieser Eintrag folgte unmittelbar auf die folgenden zwei Anmerkungen eines anderen Users:
«vergesst eines nicht wo kommt der name zuckerberg her. Also jungs und maedels bleibt ruig. bringt nix die medien gehoeren schon ihnen. Glaubt nur sn das was ihr seht und selber von tag zu tag habt. da fangen die probleme an. und wie ich ja die amen ach so armen juden kenne wurden die 3 kids bestimmt versehntlich von israelis getoetet und man haengts der hamas an laecherlich nurn grund fuer die gewessen nix anderes. Humus»;
« das De TV darf auch nix zeigen oder meinste wir wollen schon wieder fuer ein ¾ jahrhundert der buhhh man sein. was das angeht hoffe ich doch das es die juden sind die zum buhh man werden endlich bund sowas auf ner juden plattform zu organiesieren auch sehr schlau. ich tret da wieder aus »;
« aus dem FB mein ich da es ja zuckerberg gehoert ».

Rechtliche Erwägungen

Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief er damit im Kontext dieser und weiterer vorangegangener rassistischer Einträge und expliziter Aufrufe zu Randalen im Zusammenhang mit einer geplanten Demonstration gegen Israel nicht nur öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen die jüdische Gemeinschaft auf, sondern forderte zudem öffentlich zumindest zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen auf.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird auch der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalt schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen, je CHF 130.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 1’170.00 bestraft.
Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 360.60 werden dem Beschuldigten auferlegt.