Fall 2015-063N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-063N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 4 II StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 bestraft, und mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | Rasse; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Im Zuge des Nahostkonfliktes fand im Sommer 2014 auf der Plattform «Facebook» ein teilweise heftig geführter Meinungsaustausch unter verschiedensten Usern statt, welche grösstenteils israelkritischen Inhalts waren.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.
Der Meinungsaustausch beinhaltete mehrfach rassistische Einträge, Aufrufe zu Gewalt sowie Aufforderungen zur Teilnahme an Demonstrationen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschuldigte auf der öffentlichen Facebook- Onlineplattform «Demo für Palästina in der Schweiz», welche über 7'695 «Likes» verfügte, folgenden Eintrag ein:
«die juden hattet nie und werdet nie eine eigene herkunft haben ihr seid wandernde, ihr drecks zigeunerpack».
Ausserdem verharmloste der Beschuldigte den Holocaust gröblich, indem er ferner folgenden Eintrag publizierte. «was ein jude in einem taxi unbedingt (sic) sagen muss: gib gas! JJJ luft ist gratis, hahaha -.- »
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 4 II StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er wird zudem mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 305.30 werden dem Beschuldigten auferlegt.