Fall 2015-087N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-087N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte hat mittels seines iPhone 4S auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt einen rassistischen Eintrag erstellt.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.
Der Beschuldigte hat mittels seines iPhone 4S von seinem Wohnort aus auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt erstellt: « Von den istaelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen ».
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte öffentlich zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks und auch Religionsgruppe bezogen hat. Indem der Beschuldigte die vorgenannte Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook veröffentlicht hat, hat er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsachlich verwirklichen wollte, spielt hierbei keine Rolle.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je CHF 80.00 mit einer Busse von CHF 1300.00.