Fall 2015-087N

Antisemitischer Kommentar auf Facebook 2

Glarus

Verfahrensgeschichte
2015 2015-087N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat mittels seines iPhone 4S auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost­konflikt einen rassistischen Eintrag erstellt.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat mittels seines iPhone 4S von seinem Wohnort aus auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost­konflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt erstellt: « Von den istaelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen ».

Rechtliche Erwägungen

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte öffentlich zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks­ und auch Religionsgruppe bezogen hat. Indem der Beschuldigte die vorgenannte Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook veröffentlicht hat, hat er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsachlich verwirklichen wollte, spielt hierbei keine Rolle.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je CHF 80.00 mit einer Busse von CHF 1300.00.