Fall 2015-093N

Facebook Eintrag «israelischen hunde»

Glarus

Verfahrensgeschichte
2015 2015-093N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten u.a. wegen Rassendiskriminierung.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen antisemitischen Post, der den Tatbestand der Rassendiskriminierung und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt erfüllt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat auf der Online-Plattform Facebook im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt folgenden Eintrag mit rassistischem Inhalt erstellt: «von den israelischen hunde soll man jeden einzelnen kind Von denen woo noch in der Wiege ist vergewaltigen».

Rechtliche Erwägungen

Mit dem Facebook-Post hat der Beschuldigte öffentlich mit Hilfe des Mediums Internet zu einem Verbrechen aufgerufen, wobei sich dieser Aufruf auf eine ganz bestimmte Volks- und auch Religionsgruppe bezogen hat. Indem der Beschuldigte die vorgenannte Aufforderung zu Hass und Diskriminierung auf Facebook veröffentlicht hat, hat er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Sinn beeinflusst. Ob der Beschuldigte das Delikt, zu welchem er aufgefordert hat, tatsachlich verwirklichen wollte, spielt hierbei keine Rolle.
Trotz laufender Probezeit und im Wissen möglicher Konsequenzen einer erneuten strafbaren Handlung, hat sich der Beschuldigte innerhalb von 4 Jahren ein viertes Mal strafbar verhalten. Auch kann bei der ihm vorliegend vorgeworfenen Tathandlung nicht mehr von einem leichten Verschulden die Rede sein. Dieses Verhalten zeigt doch, dass ihn die bisherigen Verurteilungen nicht wirklich beeindruckt haben. Damit kann dem Beschuldigten für die vorliegend zu beurteilende Straftat keine günstige Prognose gestellt werden kann, weshalb die vorliegende Strafe unbedingt auszusprechen und damit zu vollziehen bzw. zu bezahlen ist.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 1300.00. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 werden der beschuldigten Person auferlegt.