Fall 2016-004N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen |
Tatmittel | Schrift; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus; Weitere Ideologien |
Der Beschuldigte hat neben dem verbotenen Erwerb, Besitz und Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet eine Vielzahl von Gebäuden bzw. Mauern besprayt.
Mit dem Schriftzug „Tod den Juden“ sprach er gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der jüdischen Religionsgemeinschaft die Existenzberechtigung ab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte hat neben dem verbotenen Erwerb, Besitz und Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet eine Vielzahl von Gebäuden bzw. Mauern besprayt. Unter anderem hat er die Schriftzüge „Tod dem Juden“ und „Odin statt Jesus“ an die Fassade der Pfarrkirche sowie den Schriftzug „Jesus dod“ an einen der katholischen Kirchgemeinde gehörenden Schaukasten gesprayt
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten unter anderem wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich wird er mit einer Busse von CHF 2000.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage beträgt, bestraft. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.