Fall 2016-013N

Bezeichnung von Kindern als N****

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2016 2016-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Freizeit / Sport
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, manchmal Kinder beleidigt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde weist darauf hin, dass nach Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen ist, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen, gesetzlich vorgesehenen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Ansicht, dass in der Äusserung „die Kinder sollen dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen sind“ beziehungsweise in der Bezeichnung „Neger“ keine die Menschenwürde herabsetzende Äusserung zu erkennen sei.

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Kinder in ihrem Quartier gelegentlich als „Neger“ bezeichnet und sie aufgefordert zu haben, dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.