Fall 2016-013N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, manchmal Kinder beleidigt zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde weist darauf hin, dass nach Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen ist, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen, gesetzlich vorgesehenen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Ansicht, dass in der Äusserung „die Kinder sollen dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen sind“ beziehungsweise in der Bezeichnung „Neger“ keine die Menschenwürde herabsetzende Äusserung zu erkennen sei.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Kinder in ihrem Quartier gelegentlich als „Neger“ bezeichnet und sie aufgefordert zu haben, dorthin zurückkehren, wo sie hergekommen seien.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.