Fall 2016-033N

Muslimfeindlicher Kommentar zu Artikel

Bern

Verfahrensgeschichte
2016 2016-033N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte kommentierte einen Artikel, welcher von den „letzten Deutschen“ handelt, die von Muslimen verdrängt würden.
Ferner kommentierte er einen Artikel, bei dem es um das Tragen einer Burka bzw. eines Burkinis geht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass der Beschuldigte auf seinem Facebook-Profil öffentlich zu Diskriminierung aufgerufen und Hass geschnürt habe, indem er sich negativ über Gruppen von Personen wegen ihrer Religionszugehörigkeit äusserte.

Sachverhalt

Der Beschuldigte kommentierte einen Artikel, welcher von den „letzten Deutschen“ handelt, die von Muslimen verdrängt würden, mit: „Da wird das Ziel erkenntlich!!! Warum muss es auf dieser Erde, wo so einmalig ist, solche Unmenschen geben???".
Ferner kommentierte er einen Artikel, bei dem es um das Tragen einer Burka bzw. eines Burkinis geht, mit: „Macht endlich Schluss mit diesen extremen Unmenschen. Am besten in ein Flugzeug und auf nimmersehen...“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass der Beschuldigte auf seinem Facebook-Profil öffentlich zu Diskriminierung aufgerufen und Hass geschnürt habe, indem er sich negativ über Gruppen von Personen wegen ihrer Religionszugehörigkeit äusserte.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 500.00.