Fall 2016-057N

Antisemitischer Kommentar zu Onlineartikel

Zürich

Verfahrensgeschichte
2016 2016-057N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort;
Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit rassistischem Kommentar. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit den Worten «Jude= Gaskammer= die Welt ist zufrieden», wodurch er Menschen jüdischer Glaubens diskriminierte und in ihrer Menschenwürde herabsetzte, was der Beschuldigte wusste.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.