Fall 2017-021N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2017 | 2017-021N | Die Jugendanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der jugendliche Beschuldigte kommentierte im März 2017 ein Youtube Video mit dem Titel «Wie man ein magisches Flugzeug selber macht!» mit antisemitischem Witz.
Der jugendliche Beschuldigte kommentierte im März 2017 ein Youtube Video mit dem Titel « Wie man ein magisches Flugzeug selber macht! » mit folgendem antisemitischem Witz: « Woher kommen die schwarzen Juden – Aus dem Ofen ».
Anlässlich der Einvernahme war der Beschuldigte äusserst geständig und einsichtig. Er habe das Ausmass eines solchen Witzes in der Öffentlichkeit nicht abschätzen können und daher auch nicht gross darüber nachgedacht. Seitdem habe er seinen User-Namen auf Youtube geändert und er werde die E-Mail-Adresse, die auf 88 endet, löschen.
Nach Sicht der Jugendanwaltschaft ist der Witz antisemitisch und zieht das Ausmass des Holocaust ins Lächerliche. Andererseits zog sie aber in Erwägung, dass der Beschuldigte kooperativ und einsichtig war und dass hinter seiner rassistischen Äusserung keine tiefgründige Einstellung steckt. Ausserdem sei der Beschuldigte von seinen Eltern zur Rechenschaft gezogen worden und es sei zu hoffen, dass er durch dieses Verfahren den richtigen Weg finden und lernen werde, wie man sich im Internet richtig verhält. Die Staatsanwaltschaft verurteilte aufgrund all dessen den Beschuldigten zu einer persönlichen Leistung.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB), schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 4 Tage (à 8 Arbeitsstunden), davon 1 Tag unbedingt vollziehbar und 3 Tage bedingt vollziehbar, verurteilt. Für die bedingt vollziehbare persönliche Leistung wird eine Probezeit von 12 Monaten festgesetzt. Dem Beschuldigten und den Inhabern der elterlichen Fürsorge werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 125.30 auferlegt.