Fall 2017-036N

Verletzendes E-Mail an Busbetriebe

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2017 2017-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Vereine / Verbände / Organisationen;
Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Eine unbekannte Person, sandte eine rassitische E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG).
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sind die Äusserungen in der E-Mail an die BOGG als unangemessen, verletzend und moralisch verwerflich zu qualifizieren. Die beschuldigte Person wandte sich jedoch mittels E-Mail an die Arbeitgeberin der Busfahrerin, womit es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit mangele. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bisAbs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt.

Sachverhalt

Eine unbekannte Person, sandte eine E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG), in welcher sie festhielt, dass die Sicherheitsstandards der BOGG nicht mehr gewährleistet seien. Begründet wurde dies dadurch, dass ein Bus, auf den der oder die Schreibende gewartet habe, von einer dunkelhäutigen Busfahrerin mit Rastalocken gelenkt worden sei. Er oder sie habe sodann auf den nächsten Bus warten müssen. Um die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten, forderte die unbekannte Person die BOGG in ihrem Schreiben auf, die Busfahrerin per sofort freizustellen. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.