Fall 2017-036N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2017 | 2017-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Vereine / Verbände / Organisationen; Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Eine unbekannte Person, sandte eine rassitische E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG).
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde sind die Äusserungen in der E-Mail an die BOGG als unangemessen, verletzend und moralisch verwerflich zu qualifizieren. Die beschuldigte Person wandte sich jedoch mittels E-Mail an die Arbeitgeberin der Busfahrerin, womit es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit mangele. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bisAbs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt.
Eine unbekannte Person, sandte eine E-Mail an die Busbetriebe Olten Gösgen Gäu (BOGG), in welcher sie festhielt, dass die Sicherheitsstandards der BOGG nicht mehr gewährleistet seien. Begründet wurde dies dadurch, dass ein Bus, auf den der oder die Schreibende gewartet habe, von einer dunkelhäutigen Busfahrerin mit Rastalocken gelenkt worden sei. Er oder sie habe sodann auf den nächsten Bus warten müssen. Um die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten, forderte die unbekannte Person die BOGG in ihrem Schreiben auf, die Busfahrerin per sofort freizustellen. Andernfalls sehe sie sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.