Fall 2017-041N

Facebook-Post: «nur tote deutsche sind gute deutsche!»

Thurgau

Verfahrensgeschichte
2017 2017-041N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte schrieb mit seinem Facebook-Profil über die offenen Facebookgruppen «Propaganda und Meinungszensur entlarvt» und «Wutbürger vs Wutmenschen (Antizionist welcome)» rassistische Post. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte schrieb mit seinem Facebook-Profil über die offenen Facebookgruppen «Propaganda und Meinungszensur entlarvt» und «Wutbürger vs Wutmenschen (Antizionist welcome)» folgende Mitteilungen an eine Person in Deutschland: «deutsche Drecksbrut tod diesem asozialem gesindel! gruss von deutschlandhasser aus der Schweiz!'!», «du wichser!drecksau!abschaum!», «nur tote deutsche sind gute deutsche!».

Rechtliche Erwägungen

Der Beschuldigte verbreitete, so die Staatsanwaltschaft, durch seine verbalen Ausführungen in den offenen Facebookgruppen einem grösseren Kreis von Personen gegenüber, welche mit ihm nicht in einer persönlichen Beziehung stehen, Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung der Deutschen Staatsangehörigen gerichtet sind und zum Tode von Deutschen Staatsangehörigen aufrufen.

Entscheid


Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 435.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.