Fall 2017-045N

Facebook-Post gegen Afrikaner und Araber

Zürich

Verfahrensgeschichte
2017 2017-045N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte postete auf Facebook einen öffentlich einsehbaren und für alle User öffentlich zugänglichen Beitrag gegen Menschen afrikanischer und arabischer Herkunft. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte postete auf Facebook die öffentlich einsehbare und für alle User öffentlich zugängliche Frage, wann endlich «Westeuropa von Arabern und Afris gesäubert» werde. Weiter führte er an, dass diese Menschen alle aus bestehenden Lagern «abgehauen» seien oder kommen würden, um «abzusahnen, was unsere Vorfahren aufgebaut» hätten.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 4’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’632.80 werden dem Beschuldigten auferlegt.