Fall 2018-036N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2018 | 2018-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Geschütztes Rechtsgut |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet); Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeklagte hatte eine antisemitische Nachricht gepostet, als Kommentar zu einer Kritik an den Teilnehmern der Demonstration zum 30-jährigen Jubiläum des alternativen Kultur- und Begegnungszentrums Reitschule in Bern, bei der es offenbar zu Sachbeschädigungen gekommen war.
Der Kommentar richtet sich aber nicht gegen die Religionsgemeinschaft der Juden, sondern gegen die Teilnehmer der vorerwähnten Demonstration, die weder eine Religionsgemeinschaft noch eine Ethnie oder Rasse darstellen, weshalb der Verfasser der Kommentare den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt hat.Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung sind damit nicht gegeben.
Der Beschuldigte postete die folgenden Beiträge, als Kommentar zu einer Kritik an den Teilnehmern der Demonstration zum 30-jährigen Jubiläum des alternativen Kultur- und Begegnungszentrums Reitschule in Bern, bei der es offenbar zu Sachbeschädigungen gekommen war.« Beschuldigte: die sieche sötme all ifange u vo dr mengele lah untersueche.Andere Benutzer: Ihr indiskutabler Post mit Bezug auf den Nazi-Arzt Dr. Mengele wurde Facebook gemeldet. Noch ein Post mit solch menschenverachtendem Inhalt und es setzt eine Anzeige wegen Volksverhetzung.Beschuldigte: guten tag komischer vogel. machen sie doch was sie wollen. eine untersuchung beim guten josef wäre anscheinend auch für sie zu empfehlen. »
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.