Fall 2018-043N
Schweiz
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-043N | Die Beschuldigte wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sexuellen Belästigung, Rassendiskriminierung und einer Übertretung schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Während einer Ticketkontrolle im Zug, habe die Beschuldigte eine Zugbegletierin mit den Wörtern «Du deutsche Sau, geh zurück wo du herkommst» und «Deutscher Futz. Kommen hier in die Schweiz und nehmen uns die Arbeitsplätze weg» beleidigt. Ausserdem habe die Beschuldigte an die Genitalien der Privatklägerin gegriffen. Die Beschuldigte wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sexuellen Belästigung, Rassendiskriminierung und einer Übertretung schuldig gesprochen.
Die Beschuldigte reiste mit dem Zug auf der Zugstrecke St. Gallen – Basel und wurde dabei von der Privaklägerin, Zugbegleiterin, einer Ticketkontrolle unterzogen. Die Beschuldigte erklärte, dass sie in den falschen Zug gestiegen sei, weshalb sie für die fragliche Strecke kein gültiges Ticket habe. Die Privaklägerin erklärte, dass sie dies als «Reisen ohne gültigen Fahrausweis» erfassen müsse, worauf hin die Beschuldigte sie mit den Worten «Du deutsche Sau, geh zurück wo du herkommst» anschrie. Nachdem der Zug die nächste Haltestelle passiert hatte, kam die Beschuldigte erneut auf die Privatklägerin zu und versuchte, dieser ihren zuvor ausgehändigten Ausweis aus der Hand zu reissen, wobei sie weiterhin schrie, die Privaklägerin mit dem Ellbogen an deren linken Arm stupfte und wiederum mit Sätzen wie «Deutscher Futz. Kommen hier in die Schweiz und nehmen uns die Arbeitsplätze weg» beleidigte.
Als die Beschuldigte schliesslich von der Privatklägerin gebeten wurde, das Formular 7000 zu unterschreiben, riss die Beschuldigte der Zugbegleiterin das Formular und den Personalienblock aus der Hand und zerriss beides in Stücke. Danach schrie die Beschuldigte '’Ich unterschreibe gar nichts» und griff die Privatklägerin dabei mit ihren Fingerspitzen in deren Genitalbereich. Schliesslich betitelte die Beschuldigte die Privatklägerin als «deutsche Hure» und stiess sie mit ihrem rechten Ellbogen derart, dass die Privatklägerin beinahe zwei Stufen heruntergefallen und gegen die Zugtüre geprallt wäre, hätte sie sich nicht am Geländer festhalten können. Als sich die Privatklägerin auf die andere Plattform in Sicherheit begab, schrie die Beschuldigte ihr nochmals «Du deutsche Hure» hinterher.
Die Beschuldigte wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen. Sie wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 3'600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem, wird sie zudem mit einerVerbindungsbusse von CHF 720.00 (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Art. 106 StGB), total CHF 820.00, bestraft.