Fall 2019-052N

«Sautürke»,«Scheisstürke» und Gorilla-Pantomimen durch den Balkon

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2019 2019-052N Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeklagte beging über einen bestimmten Zeitraum hinweg mehrere Straftaten (Beschimpfung, Verletzung des Geheim- und Privatsphäre, Sachbeschädigung, Drohung, Tätlichkeit sowie Rassendiskriminierung) gegen den Ankläger und seine Familie. In zwei Fällen hat er sich der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
1) Der Angeklagte stand auf seinem Balkon und schlug den Ankläger und seine Verwandten nieder. Er filmte den Ankläger und seine Familie und zeigte den «Stinkefinger». Als der Bruder des Anklägers den Beschuldigten ansprach, beschimpfte dieser ihn mehrfach mit «Scheissausländer», «Scheisstürke», «Scheisskurde» und «geh' zurück an deine Grenze».
2) Der Angeklagte beleidigte und bedrohte den Beschwerdeführer nicht nur, sondern imitierte zusätzlich einen Gorilla, während er (der Angeklagte) auf seinem Balkon herumlief. Weiter zeigte er noch den «Stinkefinger». Ausserdem strich sich der Beschuldigte mit dem ausgestreckten Zeigefinger quer über den Hals, um mit dieser allgemein bekannten Geste gegenüber dem Ankläger zu drohen, ihn zu töten, womit der Beschuldigte ihn (den Ankläger) letzteren in Angst und Schrecken versetzte. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte den Beschwerdeführer von seinem Balkon aus und damit in der Nachbarschaft hörbar mit «Du Sauhund, Sautürke, verpiss dich, kündige deine Wohnung!».

Sachverhalt

Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer und seine Familie wiederholt mit «Scheissausländer», «Scheisstürke», «Scheisskurde», «geh' zurück an deine Grenze» und «Du Sauhund, Sautürke, verpiss dich, kündige deine Wohnung!» beleidigt und habe auch einen Gorilla imitiert, während er auf seinem Balkon herumlief. Der Beschuldigte ist insbesondere schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.

Entscheid

Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie weiterer Straftaten gemäss Art. 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 179quarter Abs. 1, 180 Abs. 1, 126 Abs. 1 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie mit einer Busse von CHF 1’000.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.