Fall 2020-036N

«Die N**** im Asylheim sind zu viel»

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2020 2020-036N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 MStG schuldig erklärt.

Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Militär
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Asyl Suchende
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte äusserte sich in einem geschlossenen Fahrzeug im Beisein eines Rekruten und eines Soldaten mit der Aussage «Die Neger im Asylheim sind zu viel. Die sollte man sowieso alle erschiessen».
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 MStG schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110 sowie einer Busse von CHF 800 bestraft.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hatte im Rahmen eines Angewöhnungsmarschs der Rekrutenschule den Auftrag, einen Verpflegungsposten zusammen mit weiteren Personen zu erstellen und zu betreiben. Als der Beschuldigte mit einem Rekruten und einem Soldaten in einem Sprinter aus der Kaserne fuhr, kamen sie unmittelbar nach dem Ausgang der Kaserne an einer Berufsschule vorbei, wo Leute gesessen, geraucht, auf den Boden gespuckt und Musik auf Lautsprechern gehört haben. Da äusserte der Beschuldigte die Worte «Die Neger im Asylheim sind zu viel. Die sollte man sowieso alle erschiessen». Diese Aussage wurde aufgrund geschlossener Fenster ausschliesslich innerhalb des Fahrzeugs mitbekommen. Der Beschuldigte könne es sich nicht erklären, warum er das gesagt habe, zumal er selbst ausländische Wurzeln und ausländische Freunde anderer Hautfarbe hätte. Erst als der Rekrut eine Beschwerde an den Kompaniekommandanten richtete, merkte der Beschuldigte, dass dieser sich durch seine Äusserung angegriffen gefühlt hatte. Der Beschuldigte entschuldigte sich gegenüber dem Rekruten.

Rechtliche Erwägungen

In der vorliegenden Angelegenheit äusserte der Beschuldigte die Worte «die N**** im Asylheim sind zu viel. Die sollte man sowieso alle erschiessen». Damit unterscheide der Beschuldigte eine Gruppe alleine aufgrund ihrer Hautfarbe, was kein sachlich gerechtfertigtes Kriterium sei. Somit spreche der Beschuldigte den Betroffenen einer Rasse, die Gleichberechtigung und die Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte (namentlich Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV) und damit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise ab.
Die Anwendbarkeit von Art. 171c Abs. 1 MStG werde nicht durch den alleinigen Umstand ausgeschlossen, dass der Täter seine rassistischen Beleidigungen nicht gegenüber einer betroffenen Person, sondern gegenüber einem Dritten zum Ausdruck brachte.
Die strittige Äusserung seien im Militärdienst in Anwesenheit ein Rekrut und ein Soldat gemacht worden. Betreffend dem Öffentlichkeitskriterium handelt es sich um eine prinzipiell öffentliche Situation indem sich die Beziehung zwischen den anwesenden Personen ausschliesslich auf den militärischen Bereich beschränke. Es könne somit nicht von einem eigentlich persönlichen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden und die Situation sei als öffentlich zu qualifizieren.
Damit sei der objektive Tatbestand der Rassendiskriminierung von Art. 171c Abs. 1 MStG erfüllt.
Der Beschuldigte äussere wissentlich und willentlich diskriminierende und herabsetzende Aussagen aufgrund der Rasse einer Gruppe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise vor Angehörigen der Armee. Vorliegend seien auch die subjektiven Tatbestandselemente der Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 MStG erfüllt.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 171c Abs. 1 MStG schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110 sowie einer Busse von CHF 800 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.