Fall 2020-037N
Zug
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-037N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Arbeitswelt |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Ankläger wurde von dem Angeklagten fälschlicherweise beschuldigt, Mitglied der tschechischen Mafia und Pate einer Hausärztin zu sein. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Der Ankläger wurde von dem Angeklagten fälschlicherweise beschuldigt, Mitglied der tschechischen Mafia und Pate einer Hausärztin zu sein.
Was diese beiden Vorwürfe angehen, so ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten öffentlich gegen eine Person resp. eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen haben resp. solche Ideologien verbreitet haben resp. dass sich die Beschuldigten an einer Organisation beteiligt haben, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern resp. eine solche Organisation unterstützen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.