Fall 2020-065N

Herabsetzung aufgrund der sexuellen Orientierung

Bern

Verfahrensgeschichte
2020 2020-065N Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Sexuelle Orientierung
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen LGBTIQ+
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Feindlichkeit gegen LGBTIQ+

Kurzfassung

Der Beschuldigte setzte den Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung herab indem er ihn in der Öffentlichkeit als «schwule Drecksau» bezeichnete.

Sachverhalt

Der Beschuldigte setzte den Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung herab.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.

Entscheid

Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.