Fall 2020-065N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-065N | Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Sexuelle Orientierung |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | LGBTIQ+ |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
Der Beschuldigte setzte den Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung herab indem er ihn in der Öffentlichkeit als «schwule Drecksau» bezeichnete.
Der Beschuldigte setzte den Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung herab.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.