Fall 2020-069N
Thurgau
Verfahrensgeschichte |
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Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Sexuelle Orientierung |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | LGBTIQ+ |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
Ein Jungpolitiker stellt, von einem unbekannten Ort aus, einen Tweet auf sein öffentliches Profil auf der Plattform Twitter mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe Prof. Dr. U. Kutschera sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»
Der Beschuldigte stellt einen Tweet mit folgenden Sätzen: «Wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe Prof. Dr. U. Kutschera sagte. Mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun.»